Wunsch und Wirklichkeit – Artikel 2 der Menschenrechte

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Unsere Autorin äußert hier ihre persönliche Meinung:

Als die Vollversammlung der Vereinten Nationen sich im Dezember 1948 darauf einigte, dass alle eine Welt wollten, in der niemand diskriminiert wird, war das  Entsetzen über die Gräuel im nationalsozialistischen Deutschland und den von ihm besetzten Ländern noch frisch.  Die Bereitschaft, diesen Wunsch zu verwirklichen und die Gleichheit aller Menschen in der Lebensrealität ankommen zu lassen, ist jedoch wie wir alle täglich in den Nachrichten sehen, eher gering.  Auch hier klafft ein Abgrund zwischen Wunsch und Wirklichkeit.

Mag zum Beispiel die Gleichberechtigung der Geschlechter in den Industriestaaten Mitteleuropas weitgehend verwirklicht sein, so ist sie in anderen Teilen der Welt noch – oder, wie beispielsweise in Afghanistan – wieder ein kühner Traum.

Hier sind Politik und Zivilgesellschaft gefordert: Die Gleichberechtigung von Frauen muss endlich eine Grundbedingung für wirtschaftliche Zusammenarbeit werden. Und, wenn ich noch weiter träumen darf: Wo Menschen systematisch ausgegrenzt werden, wegen ethnischer Identität, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, darf es keine „Normalität“ in den kulturellen, sportlichen und wirtschaftliche Beziehungen geben.